Die Haftung des Hundehalters

Die Haltung von Hunden bereitet viel Freude, bedeutet unter Umständen aber auch ein erhebliches finanzielles Risiko. Durch ihr natürliches Verhalten können Hunde Schäden verursachen, für die dann in der Regel ihr Halter einstehen muss - und zwar selbst dann, wenn ihn gar kein direktes Verschulden trifft.

Hunde sind in ihrem Verhalten nicht immer kontrollierbar. Schnell einmal ist es passiert, dass der Vierbeiner die wertvolle Vase des Nachbarn umwirft oder vielleicht sogar einen Besucher in die Hand beisst. In solchen Situationen stellt sich dann die Frage, wer für den entstandenen Schaden einzustehen hat, wobei unter Schaden stets die finanzielle Einbusse des Geschädigten zu verstehen ist. In den genannten Beispielen wäre dabei etwa an den Wert der zerstörten Vase oder an die Kosten für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu denken.

Der haftpflichtige Halter ist nicht zwingend der Eigentümer des Hundes

Für Schäden, die ein Hund verursacht, muss nach den Regeln des Obligationenrechts (OR) üblicherweise dessen Halter aufkommen. Wer im haftpflichtrechtlichen Sinne jeweils als Tierhalter zu betrachten ist, ist allerdings nicht immer einfach zu ermitteln und hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der Halter ist zwar in den meisten Fällen mit dem Eigentümer des Hundes identisch, zwingend ist dies aber nicht.

Hund hat Sessel aufgerissen und zerstört.

 

Keine einheitliche Definition des Tierhalterbegriffs

Weder in der juristischen Fachliteratur noch in der Rechtsprechung ist der Begriff des Tierhalters bisher einheitlich definiert worden. Als die beiden entscheidenden Elemente der Tierhaltereigenschaft gelten jedoch in der Regel die sogenannt tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier zum Zeitpunkt des Schadenseintritts und das Interesse an der Haltung des Tieres.

„Tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier“ und „Interesse an der Haltung“ als Merkmale des Tierhalters

Die tatsächliche Verfügungsmacht liegt bei der Person, die objektiv betrachtet die Möglichkeit hat, die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung eines Schadens zu treffen. Denn nur wer auf die Situation konkret Einfluss nehmen kann, ist auch wirklich in der Lage, die geforderte Sorgfalt im Umgang und bei der Verwahrung des Tieres überhaupt aufzubringen. Voraussetzung hierfür ist natürlich unter anderem, dass die betreffende Person weiss, wie sie sich in kritischen Situationen zu verhalten hat, sei dies aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit Hunden oder weil sie mit dem betreffenden Hund besonders vertraut ist. Das Interesse an der Tierhaltung hat in der Regel, wer sich einen ideellen oder finanziellen Vorteil aus dieser erhofft. Beim ideellen Interesse ist dabei insbesondere an die Freude an der Gesellschaft des Tieres zu denken, während ein finanzieller Nutzen beispielsweise im Verkauf eines Tieres liegen kann.

Der Tierhalter muss für das Verhalten seiner Hilfsperson einstehen

Vom Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte Hilfsperson. Als Hilfsperson gilt, wer ein Tier beaufsichtigt, ohne selber Tierhalter zu sein. Typische Hilfspersonen sind aufgrund ihres Unterordnungsverhältnisses zum Tierhalter etwa dessen Kinder oder Angestellte. Für das Verhalten seiner Hilfspersonen haftet der Tierhalter im Schadenfall, als wäre es sein eigenes. Trifft eine Hilfsperson ein Verschulden am Eintritt des Schadens, kann der Halter den Betrag, der er als Schadenersatz leisten musste, aber von dieser zurückfordern.

Die Grenzen zwischen Tierhalter und Hilfsperson sind fliessend

Die Abgrenzung zwischen Tierhalter und Hilfsperson ist oftmals schwierig, insbesondere wenn die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier nur vorübergehend von dessen Eigentümer auf eine andere Person übergeht. Letztlich kommt es wiederum darauf an, wer zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier oder das Interesse an dessen Haltung hatte. Wer beispielsweise aus Gefälligkeit ein paar Stunden auf den Hund des Nachbarn aufpasst, wird dadurch noch nicht zu Tierhalter, sondern ist vielmehr als Hilfsperson zu betrachten. Anders könnte sich die Lage aber bei einem professionellen Tiersitter gestalten, der einen Hund während der Ferien des Halters zu sich nimmt. Auch Tierpensionen werden in den allermeisten Fällen als Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinne zu qualifizieren sein.

Verschulden des Tierhalters ist keine Haftungsvoraussetzung

Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sogenannte Kausalhaftung. Das heisst, der Halter muss von seinem Hund verursachte Schäden auch dann begleichen, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Zerkratzt beispielsweise ein Hund während eines Besuchs beim Nachbarn den Parkettboden, ist der Halter haftpflichtig, obwohl ihn kein eigenes Verschulden trifft. Der Gesetzgeber stellt sich dabei auf den Standpunkt, das Halten von Tieren stelle generell eine Gefahr für die Gesundheit oder das Eigentum anderer Personen dar. Es reicht also, Tierhalter zu sein, damit man im Schadenfall die Kosten aufgebürdet bekommt.

Unfallstelle: Motorrad liegt am Boden vor Auto. Hund sitzt in der Mitte.

Keine Haftung, wenn Entlastungsbeweis gelingt

Unter bestimmten Umständen muss der Halter aber trotzdem nicht oder nur teilweise für den Schaden aufkommen: Dies, wenn er nachweisen kann, alles in seiner Macht Stehende vorgekehrt zu haben, um den Schaden abzuwenden, und dieser aus unvorhersehbaren Gründen dennoch eingetreten ist. Juristisch wird hier von einem sogenannten Entlastungsbeweis gesprochen. Die Gerichtspraxis legt allerdings einen sehr strengen Massstab an, weshalb Hundehaltern der Entlastungsbeweis kaum einmal gelingt. Übliche Vorsichtsmassnahmen allein befreien noch nicht von der Haftung. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Halter eines bissigen Hundes am Gartentor das Schild "Warnung vor dem Hund" anbringt. Von Kleinkindern oder Fremdsprachigen wird diese Warnung nämlich nicht immer verstanden.

Fazit: Hundehalter sollten über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Weil von Hunden verursachte Schäden schnell beträchtliche Dimensionen annehmen können, ist Hundehaltenden dringend der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die entsprechende Schäden deckt, zu empfehlen. In einigen kantonalen Hundegesetzgebungen ist dies sogar vorgeschrieben, so unter anderem in Zürich, St. Gallen und Solothurn.

 

Teilen mit:

Facebook icon
Twitter icon

Autoren

MLaw Christine Künzli
Stellvertretende Geschäftsleiterin der TIR und Rechtsanwältin

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

zum Schaufenster

lic. iur. Andreas Rüttimann
Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter der TIR

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

zum Schaufenster

Stiftung für das Tier im Recht - mit Spendenkonto

Mehr von Hundeherz.ch?

Als Hundehalter kostenlos Mitglied werden


Hier den Hundeherz.ch Newsletter abonnieren


Hier gehts zu den Fachbeiträgen auf Hundeherz.ch


Hier gehts zum Online-Verzeichnis von Hundeherz.ch


Hier gehts zu den Veranstaltungen auf Hundeherz.ch

Like uns auf Facebook