Hunde-Recht in der Schweiz - grosse kantonale Unterschiede

Wer einen Hund hält, ist mit einer Vielzahl von Rechtsbestimmungen konfrontiert. Neben eidgenössischen gilt es auch kantonale und kommunale Vorschriften zu beachten. So ist etwa der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden nicht landesweit einheitlich geregelt, sondern Aufgabe der Kantone. Dies hat zur Folge, dass das Schweizer Hunderecht einem Flickenteppich gleicht.
 

Hundehalter müssen eidgenössische & kantonale Vorschriften befolgen

Relevante Bestimmungen für Hundehaltende finden sich in zahlreichen Rechtserlassen. Zentral ist dabei natürlich die Schweizer Tierschutzgesetzgebung. Hier finden sich die Vorschriften, die das Wohlergehen des Hundes garantieren sollen. Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die dazugehörige Tierschutzverordnung (TSchV) enthalten etwa Mindestanforderungen bezüglich Sozialkontakte, Fütterung, Pflege und Bewegung der Tiere. Darüber hinaus wird vorgeschrieben, dass Hundehaltende eine Ausbildung (den sogenannten Sachkundenachweis) zu absolvieren haben.

Karte Schweiz

Neben vielen eidgenössischen Vorschriften müssen Hundehaltende auch kantonale Bestimmungen beachten. Während der Schutz der Tiere vor dem Menschen durch das Tierschutzrecht landesweit einheitlich geregelt wird, ist der Schutz des Menschen vor Tieren nämlich Sache der Kantone. In ihre Zuständigkeit fällt darum auch die Regelung des Umgangs mit "gefährlichen Hunden" auf ihrem Kantonsgebiet.

Die meisten Kantone haben entsprechende Gesetze erlassen, die teilweise unterschiedlich benannt werden, so in Basel-Stadt als "Gesetz betreffend das Halten von Hunden" und in den Kantonen Zürich und Aargau schlicht als "Hundegesetz".

Darüber hinaus gibt es noch unzählige Bestimmungen auf Gemeindeebene, sodass die Gesamtheit der verschiedenen Regelungen kaum zu überblicken ist.

 

Die kantonalen Hunderechte unterscheiden sich teilweise stark

Die hunderelevanten Bestimmungen können von Kanton zu Kanton grosse Unterschiede aufweisen. Verschiedene Vorschriften gibt es etwa über die Leinen- und Maulkorbpflicht. So beispielsweise darf der Halter eines Bullterriers, der im Kanton Zug nahe der zürcherischen Grenze wohnt, seinen Hund auf der Zuger Seite grundsätzlich frei spazieren führen. Sobald er aber die Grenze passiert und Zürcher Gebiet betritt, muss er sein Tier an die Leine nehmen und ihm einen Maulkorb anlegen. Ein Pudelhalter hingegen könnte mit seinem Hund auch jenseits der Grenze spazieren gehen, ohne ihn an die Leine zu nehmen, weil die Zürcher Leinen- und Maulkorbpflicht nur für gewisse Hunderassen – nicht aber für Pudel – gilt. Würde der Pudelhalter jedoch in den Kanton Schwyz reisen, müsste auch er sein Tier dort an die Leine nehmen, weil die Leinenpflicht auf dem gesamten öffentlichen Schwyzer Kantonsgebiet für alle Hunde besteht.

Kantonale Rasseverbotslisten

Ein Wohnsitzwechsel in den Kanton Zürich käme für den Bullterrierhalter aus Zug erst gar nicht infrage, da das Halten von Bullterriern – im Gegensatz zum blossen Spazierengehen mit ihnen – in Zürich verboten ist. Ganze Listen mit verbotenen Hunderassen gibt es auch in den Kantonen Fribourg, Genf und Wallis. Während in Zürich vier Rassetypen verboten sind, sind es in Genf sogar 15. Viele andere Kantone, unter anderem Aargau, Schaffhausen und Thurgau, verlangen für die Haltung gewisser Rassen eine spezielle Bewilligung, wobei sich die entsprechenden Listen wiederum stark voneinander unterscheiden. Es gibt aber auch Kantone, wie etwa Bern, Graubünden oder St. Gallen, die weder pauschale Verbote noch eine Bewilligungspflicht für gewisse Rassen kennen.

Weitere Unterschiede zwischen den Kantonen

Uneinheitlich sind auch die Anforderungen an die Ausbildungspflicht der Hundehaltenden. So sehen einige Kantone – wie beispielsweise Zürich für das Halten grosser und massiger Hunde – eine über den landesweit vorgeschriebenen Sachkundenachweis hinausgehende Ausbildung vor. Verschieden geregelt wird auch die Frage, ob Hundehaltende gegen Schäden, die von ihren Tieren verursacht werden, zwingend versichert sein müssen. Während in gewissen Kantonen der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht in anderen kein solches Obligatorium.

Gesetzesunkenntnis schützt nicht vor Strafe!

Hundehaltende haben sich also durch ein Dickicht von eidgenössischen und kantonalen Paragraphen zu kämpfen. Und wenn es noch so viele sind – der Gesetzgeber setzt voraus, dass sämtliche Vorschriften bekannt sind und eingehalten werden. Wer sich nicht an die gesetzlichen Regeln hält, muss mit einer Strafe rechnen. Dies gilt sowohl bei Verstössen gegen gesamtschweizerische Erlasse (wie das Tierschutzgesetz) als auch bei Widerhandlungen gegen die kantonalen Hunderechte. Vor Reisen mit einem Hund in einen anderen Kanton sollte man sich daher immer auch über das dortige Hunderecht informieren, selbst wenn der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist.

Frau wandert mit Hund durch die Schweiz

Auch in naher Zukunft wohl kein einheitliches Hundegesetz

Ende 2010 hat der Nationalrat einen Entwurf für ein landesweit einheitliches Hundegesetz abgelehnt. Als Hauptgrund wurde angegeben, dass der Vorschlag den Kantonen keine Möglichkeit eingeräumt hatte, noch strengere, über dieses gesamtschweizerische Gesetz hinausgehende Regelungen zu erlassen. Die Kantone hätten somit beispielsweise keine eigenen Listen mit verbotenen Rassen mehr vorsehen können. Der Nationalrat wollte ihnen diese Befugnis aber nicht nehmen.

Fazit

Die Politik hat damit die Chance vertan, das unzumutbare Durcheinander kantonaler Vorschriften durch ein überall gültiges Hunderecht zu ersetzen. Es bleibt somit auch in Zukunft den Kantonen vorbehalten, Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu erlassen. Hundehaltende werden sich weiterhin damit abfinden müssen, dass sie unterschiedlichste Vorschriften zu beachten haben, je nachdem, in welchem Kanton sie leben oder sich gerade befinden.

Weiterführende Links:

 

Teilen mit:

Facebook icon
Twitter icon

Autoren

Dr. Gieri Bolliger
Geschäftsleiter der TIR und Rechtsanwalt

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

zum Schaufenster

lic. iur. Andreas Rüttimann
Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter der TIR

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

zum Schaufenster

Stiftung für das Tier im Recht - mit Spendenkonto

Mehr von Hundeherz.ch?

Als Hundehalter kostenlos Mitglied werden


Hier den Hundeherz.ch Newsletter abonnieren


Hier gehts zu den Fachbeiträgen auf Hundeherz.ch


Hier gehts zum Online-Verzeichnis von Hundeherz.ch


Hier gehts zu den Veranstaltungen auf Hundeherz.ch

Like uns auf Facebook