Was tun als Zeuge eines Tierschutzverstosses?

Straftaten an Tieren kommen leider immer wieder vor. Weil Tiere sich nicht selber wehren können, sind sie auf aufmerksame und couragierte Menschen angewiesen, die Beobachtungen von Misshandlungen, Vernachlässigungen oder gesetzeswidrigen Tierhaltungen bei den zuständigen Behörden anzeigen. Tierquäler müssen wissen, dass ihre Taten keine Privatsache sind und von der Gesellschaft nicht hingenommen werden.

Tierquälereien und übrige Widerhandlungen

Regelmässig liest oder hört man, wie Tiere und so auch Hunde misshandelt oder unter unwürdigen Bedingungen gehalten werden. Straftaten an Tieren werden im Tierschutzgesetz in die beiden Hauptkategorien "Tierquälereien" und "übrige Widerhandlungen" eingeteilt. Zu den Tierquälereien gehören dabei die schwereren Delikte wie etwa die Misshandlung, die Vernachlässigung, die qualvolle oder mutwillige Tötung, das Aussetzen von Tieren oder auch die Missachtung der Tierwürde. Die weniger gravierenden Verstösse, beispielsweise geringfügige Unterschreitungen der Mindestgehegegrössen oder das gewerbsmässige Handeln mit Tieren ohne die notwendige Bewilligung, werden hingegen als übrige Widerhandlungen eingestuft.

Nicht wegschauen!

Sehr häufig geschehen solche Taten im Verborgenen und hinter verschlossenen Wohnungs-, Gehege-, Stall- oder Labortüren. Hinzu kommt, dass es sich bei den Tätern oft um die Tierhalter selber handelt und diese alles daran setzen, dass ihre Handlungen unentdeckt bleiben. Aber selbst wenn Drittpersonen Beobachtungen über Tierschutzdelikte gemacht haben, werden die Täter oftmals nicht verfolgt, weil den Zeugen die Bereitschaft fehlt, das Gesehene den zuständigen Behörden zu melden.

Ohne entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung können diese jedoch meistens gar nicht tätig werden und somit weder den Tieren helfen noch die Täter zur Verantwortung ziehen. Deshalb ist es wichtig, bei beobachteten Tierschutzverstössen aktiv zu werden und diese nicht einfach zu ignorieren.

Strafanzeige bei der Polizei

Wer Zeuge einer Straftat gegen Tiere wird, sollte als erstes versuchen, den Täter auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und von seinem Tun abzubringen. Sinnvoll kann es auch sein, andere Anwesende zur Mithilfe aufzufordern. Ein direktes Ansprechen des Täters ist aber nur dann angezeigt, wenn die Umstände es zulassen und er nicht aggressiv oder sogar bewaffnet ist. Ansonsten sollte über die Notrufnummer 117 unverzüglich die Polizei verständigt werden. Diese ist auch zuständig, wenn sich Tiere in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder dringend vor weiteren Übergriffen geschützt werden müssen. Dasselbe gilt, wenn Tiere tot aufgefunden werden und der Verdacht besteht, dass sie Opfer einer Straftat geworden sind.

Eine eigentliche Strafanzeige kann aber nur mündlich - also auf einem Polizeiposten oder allenfalls am Tatort nach Eintreffen der Polizei - oder schriftlich bei einer Strafverfolgungsbehörde (d.h. insbesondere bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft) erstattet werden. Weil alle Verstösse gegen das Tierschutzrecht sogenannte Offizialdelikte sind, müssen die zuständigen Behörden ihnen zwingend nachgehen, sobald sie Kenntnis von ihnen haben. Sie haben daher auch die notwendigen Massnahmen einzuleiten, wenn eine entsprechende Meldung anonym bei ihnen eingeht, sofern diese glaubhaft erscheint.

Meldung beim Veterinäramt

Beobachtungen über Verstösse bei der Haltung und Zucht von Tieren oder beim Tierhandel sollten – auch wenn solche Delikte ebenfalls bei der Polizei angezeigt werden können – in erster Linie den kantonalen Veterinärdiensten gemeldet werden, weil diese für die Überwachung der erwähnten Bereiche zuständig sind. Liegen Anhaltspunkte für eine Widerhandlung gegen das Tierschutzrecht vor, veranlasst die Veterinärbehörde so schnell wie möglich eine Kontrolle vor Ort.

Worauf muss man bei einer Strafanzeige oder Meldung achten?

Sowohl bei einer Strafanzeige als auch bei einer Meldung an die Veterinärbehörde ist es wichtig, die Situation so genau wie möglich zu schildern. Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel wie Fotos, Filmaufnahmen etc., sind diese unbedingt zu nennen beziehungsweisen beizulegen, da sie bei den Ermittlungen wichtige Dienste leisten können. Je genauer ein Vorfall beschrieben und dokumentiert wird, desto grösser ist die Chance der Behörden, den Täter zur Verantwortung ziehen zu können.

Allerdings gilt es bei der Beschaffung von Beweismitteln aufzupassen, dass man sich nicht selbst strafbar macht. Verboten ist es etwa, fremde Grundstücke zu betreten, um Beweise für einen Tierschutzverstoss zu sammeln.

Auch das Fotografieren fremder Gärten oder Räumlichkeiten kann als Verletzung der Privat- oder Geheimsphäre unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.

Hund an Kette wird gefunden.

Hohe Strafen möglich, …

Die rechtlichen Grundlagen, um Tierschutzdelikte angemessen zu bestrafen, sind vorhanden. Das Tierschutzgesetz sieht hohe Strafen vor, die einerseits das den Tieren angetane Leid vergelten und anderseits vorbeugend wirken sollen, indem sie den Täter und auch andere Personen von weiteren Delikten abhalten.

Auf vorsätzliche Tierquälerei stehen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen, die theoretisch bis über eine Million Franken betragen können. Übrige Widerhandlungen sind mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bedroht.

…aber ungenügende Ausschöpfung des Strafrahmens

In der Praxis allerdings wird der mögliche Strafrahmen leider kaum ausgeschöpft. Häufig kommen die Täter mit einer bedingten Geldstrafe und/oder einer Busse von einigen Hundert Franken davon. Oftmals werden solch tiefe Strafen dem Leid der betroffenen Tiere aber nicht gerecht. Zudem sind sie auch nicht geeignet, andere potenzielle Tierquäler von der Begehung von Tierschutzdelikten abzuhalten. Wer eine Tierschutzwidrigkeit beobachtet, sollte diese aber trotzdem stets zur Anzeige bringen, da die Strafverfolgungsorgane ansonsten keine Kenntnis des Vorfalls erhalten und somit gar nicht erst die Möglichkeit haben, den Täter zur Verantwortung zu ziehen. Die Behörden sind aufgerufen, Strafen auszusprechen, die die Täter auch wirklich treffen. So ist insbesondere auch die vermehrte Verhängung von Freiheitsstrafen zu fordern.

Neben den strafrechtlichen drohen auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen

Zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung kann ein Tierschutzverstoss stets auch noch verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen. Zu denken ist hierbei etwa an die Erteilung von Haltungsauflagen, die Beschlagnahmung vernachlässigter Tiere oder das Aussprechen eines Tierhalteverbots.

Fazit

Tierquälereien sind keine Privatangelegenheit und dürfen auf keinen Fall zu toleriert werden. Als Tierfreund und verantwortungsvoller Bürger darf man Tierschutzdelikte nicht einfach hinnehmen. Die betroffenen Tiere sind darauf angewiesen, dass Zeugen nicht wegschauen, sondern dafür sorgen, dass ihr Leid beendet und entsprechende Taten ans Tageslicht gebracht und untersucht werden.

 

 

 

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Autoren

Dr. Gieri Bolliger
Geschäftsleiter der TIR und Rechtsanwalt

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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lic. iur. Andreas Rüttimann
Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter der TIR

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