Was tun, wenn der gekaufte Hund "Mängel" hat?

Die Freude über einen neuen Hund ist meist gross. Gelegentlich stellt sich nach dem Kauf jedoch heraus, dass das Tier krank ist oder dass ihm bestimmte vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften fehlen. In solchen Fällen fragt sich, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten dem Käufer zur Verfügung stehen.

Tiere sind keine Sachen

Seit mittlerweile zehn Jahren sind Tiere in der Schweiz auch aus rechtlicher Sicht keine Sachen mehr. Dennoch können sie das Objekt eines Kaufvertrags darstellen. So kommen beim Erwerb von Hunden die normalen Kaufvertragsbestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Darum können Hunde auch wie gewöhnliche Gegenstände "Mängel" aufweisen, wenngleich der Begriff für Lebewesen natürlich äusserst unpassend ist.

Auch Hunde können "Mängel" im rechtlichen Sinne haben

Laut Obligationenrecht weist eine Kaufsache einen Mangel auf, wenn sie über Merkmale verfügt, die "ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich vermindern". Der Makel muss für den Käufer derart wesentlich sein, dass er den Hund in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nur unter anderen Vertragsbedingungen gekauft hätte.

Was ist ein wesentlicher Mangel?

Hund schaut traurig

Wesentlich ist der Mangel beispielsweise bei einem für den Polizeieinsatz vorgesehenen Hund, bei dem sich nach dem Kauf eine Gebissfehlstellung manifestiert. Bei gewöhnlichen Familienhunden ist die Zahnstellung hingegen meist kein entscheidendes Kaufkriterium.

Einen Mangel bedeutet es etwa auch, wenn der Erwerber nach dem Kauf feststellt, dass das Tier zum Zeitpunkt des Kaufs bereits ernsthaft krank war, da der Käufer Anspruch auf ein im "normalen Rahmen" gesundes Tier hat.

Zugesicherte, aber dennoch fehlende Eigenschaften gelten auch als Mängel

Im Kaufvertrag kann auch festgehalten werden, dass der Hund über bestimmte Eigenschaften verfügt, so etwa dass er kastriert oder gegen gewisse Krankheiten geimpft ist. Weist das Tier ein zugesichertes Merkmal dann nicht auf, bedeutet dies ebenfalls einen Mangel, und zwar unabhängig davon, ob sein Wert oder seine Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung dadurch vermindert sind.

Hunde sollten gleich nach dem Kauf untersucht werden

Nach der Übernahme sollte der Käufer den Hund sofort auf Auffälligkeiten hin kontrollieren. Entdeckt er hierbei einen Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, muss er dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen (sogenannte Mängelrüge). Offensichtliche Mängel, die man bei dieser ersten Prüfung nicht beanstandet, gelten als akzeptiert und können später nicht mehr gerügt werden.

Die Erstprüfung beschränkt sich jedoch auf sogenannt offene Mängel, die der Käufer selber leicht feststellen kann. Anders ist die Rechtslage bei versteckten Mängeln. Diese lagen beim Vertragsschluss zwar schon vor, waren zunächst aber nicht erkennbar, wie dies beispielsweise bei einem Virusbefall oder einer Gelenkarthrose denkbar ist. Versteckte Mängel können bis zwei Jahre nach der Übergabe des Hundes geltend gemacht werden. Hat der Verkäufer dem Käufer einen Mangel absichtlich verschwiegen, beträgt die Frist sogar zehn Jahre.

Mängel sind umgehend dem Verkäufer zu melden

In jedem Fall muss der Käufer einen Mangel sofort nach seiner Entdeckung melden, auch wenn die Rügefrist noch läuft. Aus Beweisgründen sollte dies mittels eines eingeschriebenen Briefs und allenfalls sogar zusammen mit einem tierärztlichen Zeugnis geschehen. Ohnehin liegt die Beweislast beim Käufer, der den Mangel genau bezeichnen und nachweisen muss, dass dieser oder eine bestimmte negative Veranlagung bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat und nicht erst durch spätere Einflüsse verursacht oder verschlimmert wurde. Dies gelingt in der Regel nur kurz nach dem Vertragsschluss und wird mit zunehmendem Abstand dazu immer schwieriger.

Bei Mangel: Kaufpreisminderung oder Rückgabe möglich

Weist ein gekaufter Hund einen wesentlichen Mangel auf, kann der Käufer insbesondere zwischen einer Minderung und einer Wandelung wählen. Unter Minderung versteht man die Reduktion des Kaufpreises. Zurückfordern kann der Käufer die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, den der "mangelhafte" Hund hat. Bei der Wandelung wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht.

Dies bedeutet, dass der Hund zurückgegeben und der Kaufpreis inklusive Zinsen zurückerstattet wird. Der Verkäufer muss zudem für die Auslagen aufkommen, die dem Käufer wegen des Mangels entstanden sind, etwa für Tierarzt-, Transport- und Versorgungskosten. Die Wandelung ist auch dann noch möglich, wenn der Hund infolge des Mangels bereits gestorben ist.

Die Haftung des Verkäufers für Mängel kann bis zu einem gewissen Grad ausgeschlossen werden

Von den meisten Gesetzesbestimmungen zum Sachmangel kann vertraglich abgewichen werden, sofern beide Parteien hiermit einverstanden sind. Es ist sogar möglich, die Haftung des Verkäufers ganz auszuschliessen. Nicht gültig ist eine solche Freizeichnungsklausel jedoch bei gänzlich aussergewöhnlichen und daher nicht vorauszusehenden Mängeln oder wenn der Verkäufer den Mangel gekannt und dem Erwerber bewusst verschwiegen hat.

Ein Hin- und Herschieben des Hundes ist möglichst zu vermeiden

Anzumerken bleibt, dass aus der Sicht des Tierschutzes von den Rechtsbehelfen, die eine Rückgabe des Hundes zur Folge haben, in den meisten Fällen abzuraten ist. Denn ein Hin- und Herschieben des Hundes ist möglichst zu vermeiden.

Trauriger Hundeblick

Fazit

Der Käufer sollte sich bereits vor dem Hundekauf im Klaren darüber sein, dass Hunde empfindungsfähige Lebewesen sind und keine Maschinen, die reibungslos zu funktionieren haben. Mängel können daher nie ganz ausgeschlossen werden. Der Käufer sollte diese akzeptieren und einen Hund nicht einfach wieder zurückgeben, nur weil dieser seinen Idealvorstellungen nicht vollständig entspricht.

 

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Autoren

Dr. Gieri Bolliger
Geschäftsleiter der TIR und Rechtsanwalt

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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lic. iur. Andreas Rüttimann
Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter der TIR

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