Nachbarstreitigkeiten wegen Hunden

Hunde sind leider häufig Ursache für Nachbarstreitigkeiten, etwa wenn sich ein Anwohner vom Gebell gestört fühlt oder gar Angst vor dem Tier hat. Wer Hunde hält, hat natürlich auf seine Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nachbarn müssen allerdings auch ein gewisses Mass an Toleranz aufbringen.

Konflikte zwischen Nachbarn wegen dem Hund

Immer wieder kommt es wegen Hunden zu Konflikten zwischen Nachbarn. Zu lautes oder permanentes Gebell ist dabei ein besonders häufiger Streitpunkt. Zu denken ist aber auch an andere Belästigungen, etwa Schmutz oder unangenehme Gerüche. Komplett vermeiden lassen sich solche stö­renden Immissionen meist nicht. Es fragt sich darum, wo die Grenze zwischen zu akzeptierenden und unzulässigen Störungen liegt. Die rechtlichen Vorschriften über die Rücksichtnahme auf Nachbarn und Mitbewohner finden sich im Zivilgesetzbuch. Danach ist jedermann - ganz egal, ob Wohnungsmieter oder Eigenheimbesitzer – verpflichtet, unzumutbare Be­lästigungen der Anwohner zu vermeiden.

Die Störung darf nicht übermässig sein

Verboten ist eine störende Einwirkung dann, wenn sie übermässig ist.

Zwei Hunde schauen über den Zaun

Bild: digitalice / pixelio.de

Beurteilt wird die Übermässigkeit aber nicht aufgrund der subjektiven Wahr­nehmung der Betroffenen, sondern mittels der Frage, was ein Durchschnittsmensch in einer gleichen Situation empfindet.

Allein der Umstand, dass Nachbarn eine Störung durch einen Hund als unzumutbar empfinden, muss für den Tierhalter also noch keine Konsequenzen haben. Eine Rolle spielt auch, was am betreffenden Ort üblich ist (sogenannter Ortsgebrauch). So beispielsweise kann auf dem Land noch erlaubt sein, was in einem urbanen Wohnquartier als unzumutbar gilt.

Betroffene Nachbarn sollten zuerst das Gespräch mit dem Hundehalter suchen

Wer sich gegen übermässige Hundeimmissionen wie Lärm, Dreck oder unangenehme Gerüche wehren will, hat hierfür verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Bevor man den Rechtsweg beschreitet, sollte man aber immer zuerst das Gespräch mit dem Halter der Hunde suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oft reicht es schon, freundlich auf die Immission hinzuweisen, um den Hundehalter dazu zu bewegen, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Durch eine gerichtliche Auseinandersetzung kann dem Problem zwar begegnet werden, doch sind die nachbarschaftlichen Beziehungen dann meist auf lange Zeit belastet und ist weiterer Streit vorprogrammiert.

Bei übermässiger Belästigung kann der Vermieter unter Umständen sogar kündigen

Haben beide Parteien denselben Vermieter, kann auch dieser um die Beseitigung der Störung ersucht werden. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass allen Mietern die vertragliche Nutzung ihrer Wohnung uneingeschränkt möglich ist. Werden die Nachbarn etwa durch andauerndes Hundegebell oder unzumutbare Verunreinigungen in gemeinschaftlichen Räumlichkeiten übermässig gestört oder gibt es berechtigten Anlass dafür, dass sich Anwohner vor dem Tier fürchten, ist für diese die vertragsgemässe Nutzung der Mietsache nicht mehr möglich.

Nimmt ein Hundehalter auch nach schriftlicher Mahnung des Vermieters keine Rücksicht auf seine Anwohner, kann ihm die Wohnung in einem solchen Fall mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des Monats gekündigt werden.

Gegen unverhältnismässige Belästigungen kann auch gerichtlich vorgegangen werden

Gelingt den Parteien im Rahmen eines vernünftigen Gesprächs - oder allenfalls mittels Vermieter - keine Einigung, haben betroffene Nachbarn auch die Möglichkeit, sich auf zivilrechtlichem Wege gegen die tierliche Belästigung (Bsp. Lärm oder Schmutz) zur Wehr zu setzen und die Unterlassung weiterer Störungen durch den Hundehalter beziehungsweise den Hund verlangen. Die Klage ist bei der sogenannten Schlichtungsbehörde (in vielen Kantonen ist dies der Friedensrichter) am Wohnort der Parteien einzureichen.

Klassischer Streitpunkt: Hundegebell

Eine der häufigsten Ursachen für nachbarschaftliche Auseinandersetzungen wegen Tieren ist das Gebell von Hunden. Natürlich kann und soll den Tieren das Bellen nicht ganz abgewöhnt werden - schliesslich handelt es sich dabei um ein wichtiges Kommunikationsinstrument, das der Begrüssung und Aufforderung zum Spiel, aber auch als Drohung oder zur Verteidigung dient. Gelegentliches Hundegebell muss von Nachbarn daher in Kauf genommen werden. Dennoch darf die Belästigung nicht unzumutbar sein.

Hund bellt durch Gartenzaun zum Nachbar rüber.

Die verschiedenen Interessen sind gegeneinander abzuwägen

Die Abwägung der verschiedenen Interessen - also Hundehaltung gegen Ruhe- und Ord­nungs­bedürfnis der Anwohner - ist nicht immer einfach und hängt stark vom Einzelfall ab. Können die Nachbarn die Angelegenheit nicht einvernehmlich lösen und kommt der Streitfall vor den Richter, wird dieser vermutlich Zeugen befragen und den Ort besichtigen, um her­auszufinden, ob der Lärm übermässig ist.

Überdies kann er die Grenzwerte der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) oder allenfalls auch das jeweilige kanto­nale Hundegesetz zur Beurteilung heranziehen. Klar definierte Grenzwerte für Hundelärm gibt es zwar nicht. Das Gebell kann aber mit der Lautstärke von anderen Lärmquellen wie Autos, Res­taurants oder Baustellen verglichen werden. Gestützt darauf wird dann entschieden, ob die Immissionen für die Nachbarn übermässig und daher zu unterlassen sind.

Je nach Umständen können ähnliche Fälle unterschiedlich beurteilt werden

Weil das ortsübliche Mass je nach Kanton und Gemeinde verschieden sein kann, werden ähnliche Fälle unter Umständen unterschiedlich beurteilt. Häufig sind die Wohngebiete auch in soge­nannte Empfindlichkeitszonen eingeteilt. In den Kantonen Aargau, Bern und St. Gallen beispielsweise haben die Gerichte entschieden, dass in Wohnzonen die Haltung von drei erwachsenen Hunden pro Haushalt gerade noch zonenkonform ist. Das Bundesgericht hat diese Praxis bestätigt.

Fazit

Auch wenn Hunden das Bellen nicht vollständig verboten werden kann – und natürlich auch nicht soll -, ist Hundehaltenden aus Gründen des nachbarschaftlichen Friedens zu raten, die Lärmbelästigung durch den eigenen Hund möglichst in Grenzen zu halten. Fühlt sich dennoch ein Nachbar gestört, sollte man stets einen konstruktiven Dialog anstreben und versuchen, eine Lösung zu finden, mit der alle Seiten leben können.

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Autoren

lic. iur. Vanessa Gerritsen
Stellvertretende Geschäftsleiterin der TIR

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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lic. iur. Andreas Rüttimann
Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter der TIR

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