Stellungnahme zu hündischen Amtsverordnungen

Hübscher Hund vertritt die Rechte der Hunde
Kategorie:
Hunde & das Gesetz

Hundeherz.ch & die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) halten dich über die Geschehnisse in Sachen "Hund & Gesetz" in der Schweiz auf dem Laufenden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) präsentierte diesen Frühling seine Vorschläge für drei neue Amtsverordnungen im Tierschutzbereich, wovon zwei auch in Bezug auf Hunde relevant sind:

  • Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten
  • Die Verordnung über den Tierschutz bei der Haltung von Hunden und Heimtieren

Interessierte Kreise hatten bis Ende Juli die Gelegenheit, eine Stellungnahme zu den Entwürfen einzureichen.

 

Logo Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

Natürlich hatte auch die TIR eine Stellungnahme eingereicht - zum Wohle unserer Hunde. Mit diesem

Text erklärt uns die TIR grob worum es in den Entwürfen ging und welche Punkte dabei aus ihrer Sicht sehr kritisch zu betrachten sind.

 

1. Amtsverordnung, welche den Hund betrifft: Qualzuchten

Hintergrund der Verordnung zum Tierschutz beim Züchten ist das seit 2008 in der Tierschutzgesetzgebung verankerte sogenannte Qualzuchtverbot.

Danach ist die Zucht von Tieren untersagt, wenn aufgrund des Zuchtziels damit gerechnet werden muss, dass bei den Elterntieren oder ihren Nachkommen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten.

Doch obwohl Qualzuchten in der Schweiz - auch bei Hunden - nach wie vor alltäglich sind, ist es bislang noch nie zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen.

Ziel der geplanten Amtsverordnung ist es nun, die im Tierschutzgesetz und in der Tierschutzverordnung enthaltenen Grundsätze zur Zucht zu konkretisieren, damit sie von den Züchtern umgesetzt werden können und ihre Einhaltung für die Behörden einfacher zu überprüfen ist.

Ein Mastino Napoletano mit übertriebenen Rassemerkmalen.

Verordnung über Tierschutz beim Züchten: Gute Ansätze, aber auch zahlreiche Mängel

Eine solche Konkretisierung der Zuchtgrundsätze ist grundsätzlich zu begrüssen, da sie den Behörden den Vollzug der entsprechenden Vorschriften wesentlich erleichtert. Sinnvoll ist auch die vorgesehene Einteilung von Zuchtformen in vier Belastungskategorien. Zu kritisieren ist dabei allerdings, dass das BLV die Verantwortung über die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen mehrheitlich den Zuchtverbänden übertragen möchte.

Dies ist nicht nur deshalb problematisch, weil sich für zahlreiche Tierarten bislang noch gar keine Zuchtorganisationen etablieren konnten, sondern auch weil es sich dabei um private Institutionen handelt, die einem Interessenskonflikt unterliegen und deshalb die Umsetzung des Qualzuchtverbots nicht objektiv sicherstellen können. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) schlägt in ihrer Stellungnahme deshalb vor, dass die Oberaufsicht und Kontrolle beim BLV und den kantonalen Veterinärbehörden liegen soll.

Eine Datenbank für sämtliche Zuchttiere und deren Gesundheit usw. wäre sinnvoll.

Hilfreich wäre zudem die Schaffung einer Datenbank, in die sämtliche Zuchttiere, unabhängig ihrer Art und Rasse, mit Untersuchungsergebnissen, Stammbaum und Belastungseinteilung eingetragen werden müssen.

Zusätzlich sollten Zuchtorganisationen verpflichtet werden, dem BLV jährlich einen Bericht über den aktuellen Stand der erblich bedingten Belastungen der Zuchttiere und ihrer Nachkommen sowie über die Häufigkeit belasteter Individuen einzureichen und dabei konkrete Massnahmen sowie Rückzüchtungs- und Einkreuzungsprogramme vorzuschlagen.

 

2. Amtsverordnung, welche den Hund betrifft: Haltung von Hunden und Heimtieren

Die zweite geplante Amtsverordnung befasst sich mit der Haltung von Hunden und Heimtieren. Sie soll gewisse Bestimmungen der Tierschutzverordnung konkretisieren und so deren einheitliche Anwendung fördern.

So soll beispielsweise geregelt werden, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Hunde und Katzen während des Transports "genügend Platz" im Transportmittel oder -behälter haben, oder wann ein Dressurgerät "sehr unangenehme akustische Signale" aussendet.

Hund in einer Transportbox für Hunde.

Misslungener und überflüssiger Entwurf einer Hunde- und Heimtierverordnung

Nach Ansicht der TIR ist der entsprechende Entwurf jedoch ersatzlos zu streichen. Denn ein weiterer Erlass neben der Tierschutzverordnung und der bereits bestehenden Amtsverordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, die teilweise identische Regelungsinhalte aufweisen, könnte zu Rechtsunsicherheiten führen. Einige der geplanten neuen Bestimmungen könnten auch ohne Weiteres in die schon existierenden Verordnungen aufgenommen werden.

 

Unhaltbare Definition von "übermässig aggressivem Verhalten" bei Hunden

Zu bemängeln ist überdies insbesondere Art. 7 des Entwurfs, mit dem versucht wird, das übermässige Aggressionsverhalten bei Hunden zu definieren. Danach soll ein Hund etwa ein übermässig aggressives Verhalten zeigen, wenn er wiederholt mit Anrempeln oder Umstossen reagiert, ohne bedrängt worden zu sein, wenn er beim Verfolgen von Tieren knurrt oder wütend bellt oder wenn er bei einer Rauferei nicht vom gegnerischen Hund ablässt, sobald dieser Beschwichtigungsverhalten zeigt.

Problematisch ist dabei unter anderem, dass Laienbegriffe mit ethologischen Fachausdrücken vermischt werden, was eine rechtskonforme Auslegung der Bestimmung erschwert.

Da die betreffenden Vorfälle in der Regel von Laien geschildert werden, ist die Verwendung von ethologischen Fachbegriffen wie "Bedrängen" oder "Beschwichtigungsverhalten" ohnehin nutzlos.

Weiter ist insbesondere zu kritisieren, dass normales Aggressions- und anderes hundetypisches Verhalten zu Unrecht pönalisiert wird, während tatsächlich problematische Verhaltens- und Umgangsweisen nicht angesprochen werden.

Zwei Hunde im Gefecht? Für Laien ist der Unterschied zwischen Spiel und Ernst oft nur schwer erkennbar.

 

Nun heisst es abwarten

Das BLV wird nun die bis Ende Juli eingegangenen Stellungnahmen analysieren und auswerten. Es ist zu hoffen, dass in den Entwürfen enthaltenen Schwachstellen beseitigt und die Verordnungen entsprechend angepasst beziehungsweise fallengelassen werden.

 

    Teilen mit:

    Facebook icon
    Twitter icon