Darf der Hund mit ins Büro?
Hunde am Arbeitsplatz können das Gemeinschaftsgefühl unter den Angestellten fördern und viel zu einer guten Büroatmosphäre beitragen. Allerdings kann das Mitbringen von Hunden auch zu Problemen führen, etwa wenn sich Mitarbeitende gestört fühlen oder eine angemessene Betreuung des Tieres nicht gewährleistet ist. Weil konkrete Vorschriften hier weitestgehend fehlen, stellen sich im Zusammenhang mit der Hundehaltung am Arbeitsplatz zudem auch verschiedene rechtliche Fragen.
Der Hund im Büro
Tieren kommt in unserer Gesellschaft generell eine grosse Bedeutung zu, und insbesondere Hunde sind nahezu ständige Begleiter im Alltag ihrer Halter. Oftmals ist es jedoch schwierig, die Hundehaltung mit dem Arbeitsleben zu vereinbaren. Für Hundehaltende bedeutet es daher eine erhebliche Entlastung, wenn sie ihre Vierbeiner an den Arbeitsplatz mitnehmen können.
Positive Effekte, …
Die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz kann eine Reihe von positiven Nebeneffekten haben. Unternehmen, die ihren Angestellten die Hundehaltung erlauben, berichten von einem produktiveren Arbeitsklima, und viele Mitarbeitende bezeichnen die Anwesenheit von Hunden als stressmindernd und motivierend. Sogar die Bereitschaft zur Leistung von Überstunden und flexiblen Arbeitszeiten steigt unter Umständen. Nicht selten werden die Hunde sogar zu einer Art "Büro-Maskottchen".
… aber auch Konfliktpotenzial
Allerdings birgt die Haltung von Hunden am Arbeitsplatz auch Konfliktpotenzial. Mögliche negative Begleiterscheinungen sind etwa Störungen des Betriebsablaufs, Spannungen in der Belegschaft, hygienische Beeinträchtigungen oder das Hervorrufen von Ängsten oder allergischen Reaktionen bei Mitarbeitenden.
Und vor allem können auch Tierschutzprobleme auftreten, wenn das Wohlergehen der Hunde am Arbeitsplatz beeinträchtigt wird und sie ihre Bedürfnisse nicht genügend ausleben können.
Entscheidung liegt beim Arbeitgeber
Trotz der erheblichen praktischen Relevanz der Tier-, und insbesondere der Hundehaltung am Arbeitsplatz finden sich im Schweizer Recht keine spezifischen Vorschriften hierzu. Selbst die grundlegende Frage, ob ein Arbeitnehmer seinen Hund überhaupt zur Arbeit mitnehmen darf, wird gesetzlich nicht ausdrücklich beantwortet. Diese Entscheidung liegt darum beim Arbeitgeber, der einen reibungslosen und sicheren Arbeitsablauf sowie ein gutes Betriebsklima garantieren muss. Dabei hat er die Bedürfnisse und Persönlichkeitsrechte des Hundehaltenden ebenso zu beachten wie jene der übrigen Angestellten. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise allergisch auf Tierhaare oder hat er Angst vor Hunden, ist ein Verbot nachvollziehbar.
Verbote dürfen nicht diskriminierend sein
Generelle Verbote sind zudem aus hygienischen Gründen denkbar, so etwa in Lebensmittelgeschäften. In Krankenhäusern gehören strikte Vorschriften zur sogenannten Spitalhygiene, um gesundheitliche Risiken für Patienten und Personal zu minimieren. Wegen der Gefahr von Allergien und dem - allerdings eher geringen Risiko – von Infektionskrankheiten ist das Mitbringen von Hunden dort fast immer untersagt. Stellt sich das Verbot jedoch als reine Schikane ohne jede sachliche Begründung heraus oder verletzt es das Gleichbehandlungsgebot, ist es unzulässig. Diskriminierend und somit nicht erlaubt wäre es beispielsweise, einem Arbeitnehmer das Mitbringen seines Hundes ohne triftigen Grund zu verwehren, während andere Mitarbeitende dies tun dürfen. Ebenfalls nicht gestattet wäre es, einem Angestellten die Mitnahme seines Hundes zu untersagen, obwohl er für die Bewältigung seines Alltags auf dessen Begleitung angewiesen ist, wie dies etwa bei Blindenführhunden der Fall sein kann.
Der Entzug einer bereits erteilten Mitnahmeerlaubnis ist nur mit guten Gründen möglich
Wurde einem Angestellten die Mitnahme seines Hundes vom Arbeitgeber einmal erlaubt, müsste dieser für ein plötzliches Verbot triftige Gründe vorbringen. Solche können beispielsweise darin liegen, dass die tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist oder dieser sich gegenüber Mitarbeitenden aggressiv verhält oder die Büroatmosphäre anderweitig beeinträchtigt.
Das Wohl des Hundes muss stets gewährleistet sein
Darf der Arbeitnehmer seinen Hund mitnehmen, ist er auch dafür verantwortlich, dass sich dieses am Arbeitsplatz ruhig verhält und den Betriebsablauf nicht behindert. Er muss für eine gute Integration des Vierbeiners sorgen und selbstverständlich auch seine gesetzlichen Halterpflichten erfüllen. Für eine tiergerechte Haltung im Büro sollte dem Hund ein fester Platz in der Nähe des Halters eingerichtet werden und muss ihm selbstverständlich immer frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ausserdem sind Hunde natürlich ihren Bedürfnissen entsprechend auszuführen.
Arbeitsbetrieb darf nicht gestört werden
Der Hundehalter muss ausserdem dafür sorgen, dass das Tier kein Krankheitsrisiko darstellt und regelmässigen veterinärmedizinischen Kontrollen (Impfungen, Entwurmungen, Zeckenprophylaxe etc.) unterzogen wird. Er sollte stets bedenken, dass es Goodwill des Arbeitgebers bedeutet, wenn er seinen Hund mit an den Arbeitsplatz nehmen darf. Als Gegenleistung hat er darauf zu achten, dass dieser weder die Kollegen noch den Arbeitsablauf irgendwie stört.
Wird darüber hinaus auch eine tiergerechte Unterbringung am Arbeitsplatz sichergestellt, sollte einem friedlichen Miteinander nichts mehr im Wege stehen.
Mitnahme des Hundes als Kündigungsgrund?
Sind Hunde am Arbeitsplatz verboten, kann ihr unerlaubtes Mitnehmen unter Umständen einen Kündigungsgrund bedeuten. Arbeitnehmer haben die Anordnungen und Weisungen ihres Arbeitgebers über das Verhalten im Betrieb zu befolgen, was selbstverständlich auch für das Mitbringen von Tieren gilt. Werden betriebliche Anordnungen wiederholt verletzt, könnte dies sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben, sofern der Arbeitgeber den Angestellten zuvor bereits einmal verwarnt und ihn auf die möglichen Konsequenzen einer weiteren Verfehlung aufmerksam gemacht hat.
Der Arbeit fern bleiben, um ein krankes Tier zu pflegen?
Auch wenn der Arbeitgeber keine Hunde im Büro erlaubt, hat er in gewissen Situationen auf die Tierhaltereigenschaft seiner Angestellten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt etwa für den Fall, dass der Hund eines Arbeitnehmers erkrankt. Als Halter ist dieser gesetzlich verpflichtet, sein krankes Tier seinem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und falls nötig tierärztlich behandeln zu lassen. Der Arbeitgeber muss ihm daher die erforderliche Zeit für die veterinärmedizinische Versorgung geben, in der er den Hund behandeln lassen und seine Pflege und Unterbringung organisieren kann.
Die Rechtslage ist durchaus mit der Pflege eines kranken Kindes vergleichbar, für die das Arbeitsgesetz eine Freistellung des Arbeitnehmers für bis zu drei Tagen gewährt. Auch bei einem kranken Hund handelt es sich um einen unaufschiebbaren Pflegefall, wobei allenfalls etwas weniger Zeit eingeräumt wird als bei einem Kind. Der Hundehalter hat Tierarztbesuche allerdings auf Randzeiten zu legen. Zudem sollte er sich schon im Voraus eine Lösung für Krankheitsfälle überlegen und sich beispielsweise mit Drittpersonen absprechen, die sich um seinen Vierbeiner kümmern können, falls dieser einmal für eine längere Zeit betreut werden muss.