Hundehaltung in der Mietwohnung

Die Schweizer sind ein Volk von Mietern. Rund zwei Drittel aller Haushalte werden im Mietverhältnis bewohnt. Und in jedem zweiten Haushalt lebt auch mindestens ein Heimtier. Die Tierhaltung führt aber auch immer wieder zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern.

Das Kleingedruckte im Mietvertrag

Seit 2003 gelten Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen. Trotz dieser verbesserten Rechtsstellung wird die Haltung von Hunden und anderen Tieren in Mietwohnungen teilweise stark erschwert. So haben Mieter keinen allgemeinen Anspruch darauf, in ihrer Wohnung Tiere zu halten.

Lediglich die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Hamstern oder Zierfischen - Tiere also, die weder die Nachbarn stören noch grosse Wohnungsschäden anrichten können - darf nicht generell untersagt werden, solange sich die Zahl der Tiere im normalen Rahmen bewegt.

Ob ein Mieter auch grössere Tiere wie Hunde halten darf oder nicht, hängt in erster Linie vom Mietvertrag und den dazu gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. dem "Kleingedruckten" ab.

Mieter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Hundehaltung

In der Praxis wird Mietern die Hundehaltung in ihren Wohnungen relativ häufig vertraglich untersagt, wobei der Vermieter ein solches Verbot nicht einmal begründen muss. Oftmals machen Mietverträge das Halten von Hunden auch vom ausdrücklichen Einverständnis des Vermieters abhängig. Die Zustimmung muss natürlich vor der Anschaffung des Tieres eingeholt werden - aus Beweisgründen am besten schriftlich.

Will der Vermieter seine Genehmigung im Nachhinein widerrufen, muss er hierfür schon triftige Gründe vorbringen können, etwa dass der Hund nicht tiergerecht gehalten wird oder die Nachbarn in unzumutbarer Weise stört. In einem solchen Fall kann die Halteerlaubnis mit einer Frist von üblicherweise zwei Monaten, innert derer der Mieter ein neues Zuhause für das Tier finden muss, entzogen werden.

Denkbar ist auch, dass ein Vermieter die Tierhaltung in seiner Liegenschaft nicht generell erlaubt oder untersagt, sondern mit jedem Mieter einzeln vereinbart. Ist die Haltung von Hunden gestattet, bleibt sie dies übrigens auch, wenn der Vermieter die Liegenschaft verkauft. Der neue Eigentümer muss die von seinem Vorgänger erteilten mietvertraglichen Zustimmungen zur Heimtierhaltung übernehmen.

Die Haltung muss den Verhältnissen angepasst sein

Ist im Mietvertrag nichts zur Hundehaltung festgehalten, ist sie grundsätzlich erlaubt. Sie muss sich allerdings in einem normalen Rahmen bewegen, weil der Vermieter auch ohne Tierhaltungsklausel auf den vertragsgemässen Gebrauch der Wohnung pochen kann.

Rhodesian Ridgeback in der Mietwohnung vor dem Bücherregal

So beispielsweise gehört eine Hundezucht mit regelmässigen Würfen kaum noch zum Gebrauch der Wohnung. Selbst wenn das Halten von Hunden nicht generell verboten wird, ist also nicht alles automatisch zulässig.

Um spätere Konflikte und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten die wichtigsten Fragen zur Hundehaltung unbedingt noch vor Vertragsabschluss geregelt werden. Ist die Erlaubnis nicht bereits ausdrücklich im Mietvertrag enthalten, empfiehlt es sich, sie in einem schriftlichen Zusatz festzuhalten (siehe unten "Weiterführende Links"). 

Wird dem Mieter die Hundehaltung gestattet, hat er sie natürlich den jeweiligen Wohnverhältnissen anzupassen. Vor allem muss er auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass keine übermässigen Lärm- oder Geruchsimmissionen von seinem Hund ausgehen.

Kündigung wegen Hundehaltung?

Unter gewissen Umständen kann die Haltung von Hunden sogar zur Kündigung des Mietvertrags führen. Fühlen sich Nachbarn etwa durch dauerndes Gebell übermässig gestört oder besteht berechtigter Anlass dafür, dass sich Anwohner vor dem Tier fürchten, ist für diese die vertraglich vereinbarte Benutzung ihrer eigenen Mietsache nicht mehr möglich. Nimmt ein Hundehalter auch nach schriftlicher Mahnung des Vermieters keine Rücksicht auf seine Anwohner, kann ihm die Wohnung mit einer Frist von 30 Tagen auf Monatsende gekündigt werden.

Dasselbe gilt für den Fall, dass sich der Mieter über ein im Vertrag festgehaltenes Tierhalteverbot hinwegsetzt. Der Vermieter hat in einer solchen Situation aber auch die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten oder einer im Mietvertrag festgehaltenen längeren Frist auf den nächsten ortsüblichen Termin auszusprechen.

Hunde-Besuch erlaubt

Ein allfälliges Verbot von Tieren in der Wohnung gilt übrigens nicht für Besucher. Der Vermieter kann dem Mieter den Empfang von Gästen mit Hunden nicht generell verbieten, selbst dann nicht, wenn sie mit dem Tier in der Mietwohnung übernachten. Erlaubt ist es auch, einen Hund vorübergehend in der Wohnung zur Pflege aufzunehmen. Falls das Tier jedoch die Nachbarn in unzumutbarer Weise stört, kann auch der Besuch von Tieren beziehungsweise ihre Betreuung in der Wohnung untersagt werden.

Bei Streitigkeiten: Schlichtungsbehörde

Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, etwa weil der Mieter mit einer Kündigung nicht einverstanden ist, sollte man zunächst immer versuchen, im Rahmen eines Gesprächs eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, muss hingegen der Rechtsweg beschritten werden. Hierfür gibt es in jedem Kanton mindestens eine Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten. 

Labrador liegt auf dem Parkettboden

Je nach Streitwert und den Anträgen des Klägers kann diese - in einem jeweils kostenlosen Verfahren - eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anstreben, ihnen einen sogenannten Urteilsvorschlag unterbreiten oder selber einen Entscheid fällen. Führt das Schlichtungsverfahren zu keiner Lösung, steht es jeder Partei offen, den Fall innerhalb von 30 Tagen an das zuständige Gericht weiterzuziehen.

Fazit

Wer sich in seiner Mietwohnung einen Hund zulegen möchte, sollte unbedingt zuerst den Mietvertrag genau durchlesen. Bei Unklarheiten über die Tierhaltung empfiehlt es sich, die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. So kann vermieden werden, dass man sich schon bald wieder nach einer neuen Wohnung umschauen muss und ausserdem erspart man sich unter Umständen viel Ärger.

 

Weiterführende Links:

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Autoren

Dr. Gieri Bolliger
Geschäftsleiter der TIR und Rechtsanwalt

Stiftung für das Tier im Recht (TIR)

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lic. iur. Andreas Rüttimann
Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter der TIR

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